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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 1.2.3.2 GNotKG - Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
23200Verfahrensgebühr 2,0
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.
23201Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf
0,5