Anlage 1.2.3.2 GNotKG - Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
23200 | Verfahrensgebühr | 2,0 |
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Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. | ||
23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf | 0,5 |