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§ 3 SächsHSG - Bezeichnung, Name

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Bezeichnung "Universität" wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.

(2) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.