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§ 22 KWO - Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Ist eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sie oder ihn unverzüglich auf, sich bis zum 59. Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Gibt die oder der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird ihr oder sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.