§ 22 KWO - Mängelbeseitigung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Ist ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert ihn der Gemeindewahlleiter unverzüglich auf, sich bis zum achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Gibt der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.