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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 26 BremRiG - Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten der Richterräte, Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Richterräte haben die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen

  1. 1.

    in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    in personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, soweit nicht die Zuständigkeit der Präsidialräte begründet ist,

  3. 3.

    gemeinsam mit dem Personalrat in allen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Personelle Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, die der Mitbestimmung der Richterräte unterliegen, sind insbesondere:

  1. 1.

    dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

  2. 2.

    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,

  4. 4.

    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub,

  5. 5.

    Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung.

(3) Zuständig ist

  1. 1.

    der Richterrat des jeweiligen Gerichts in den Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter dieses Gerichts betreffen,

  2. 2.

    der Hauptrichterrat oder der gemeinsame Richterrat nach § 27 Absatz 2 der jeweiligen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte innerhalb dieser Gerichtsbarkeit betreffen,

  3. 3.

    der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Richterräte mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, der Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats und die Durchführung der Mitbestimmung gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 64, 66 und 67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf. Die Zuständigkeit des Gesamtrichterrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der richterrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß § 48 zu beteiligen sind.