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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 29 BremRiG - Wahlvorschläge und Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richterinnen und Richtern unterzeichnet sein. Jede Richterin und jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. § 28 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu wählenden Mitglieder erreichen.

(2) Die Wahlen zum Gesamtrichterrat finden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten statt. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat oder bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter zum Wahlvorstand. Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Präsidentin oder der Präsident oder die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin oder des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter eine Bestellung beantragen.

(3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, die einer auswärtigen Kammer angehören, können ihre Stimme schriftlich abgeben.

(4) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Im Übrigen gilt für die Wahl das Bremische Personalvertretungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.