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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 25 BremRiG - Richterräte, Hauptrichterräte, Gesamtrichterrat und Präsidialrat als Richtervertretungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Richtervertretungen errichtet.

(2) Bei den Gerichten werden Richterräte errichtet, soweit nicht ein Fall des § 27 Absatz 2 vorliegt.

(3) Bei jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit werden Hauptrichterräte errichtet.

(4) Bei jeder Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat errichtet.

(5) Für das Land wird ein Gesamtrichterrat errichtet.