§ 71 LRiG - Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter zu entsenden, der die Auffassung der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil.