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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 71 LRiG - Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter zu entsenden, der die Auffassung der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil.