§ 74 LRiG - Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn
- 1.
der Präsidialrat nicht fristgemäß Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,
- 2.
die mündliche Erörterung nach § 73 Abs. 1 oder die Verhandlung vor der Einigungsstelle zu einer Einigung zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat geführt hat,
- 3.
die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle entspricht oder
- 4.
in den Fällen des § 73 Abs. 5 der Ministerpräsident der Maßnahme zugestimmt hat.
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig ist. 3Ihm sind auch die Stellungnahme des Präsidialrats und der Beschluss der Einigungsstelle vorzulegen.