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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 62 LRiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, hauptamtlich tätig sind. 2Wählbar als Vorsitzender des Präsidialrats sind die wahlberechtigten Präsidenten und als weitere Präsidialratsmitglieder die Wahlberechtigten, die im Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt stehen.