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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 37 LVerfSchG - Eingaben

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie dienstlich weder gemaßregelt oder sonst benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme. Den Namen der mitteilenden Person gibt sie nur bekannt, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich scheint.

(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.