§ 42 HPMG - Rundfunkabgabe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Medienanstalt erhebt von den Hörfunkveranstalterinnen und Hörfunkveranstaltern, denen sie UKW-Übertragungskapazitäten zugewiesen hat und die ihre Programme ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzieren, bis zum Ende des Kalenderjahres 2025 jährlich eine Rundfunkabgabe. Die Abgabe bemisst sich nach den Einwohnerinnen und Einwohnern im jeweiligen Versorgungsbedarf nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes. Überschneiden sich für ein Programm mehrere Versorgungsbedarfe identischer Übertragungstechnik oder komplementäre Versorgungsbedarfe, insbesondere auch im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Regionalisierung, erfolgt keine doppelte Anrechnung der Einwohner im Überschneidungsbereich. Die Rundfunkabgabe beträgt 0,5 Prozent der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch bei einer Reichweite von
1. | bis zu 1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 50 000 Euro, |
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2. | bis zu 2 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 100 000 Euro, |
3. | bis zu 3 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 150 000 Euro, |
4. | bis zu 4 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 200 000 Euro, |
5. | bis zu 5 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 250 000 Euro, |
6. | bis zu 6 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 300 000 Euro. |
Die Einnahmen aus der Abgabe und ihre Verwendung werden gesondert im Haushalt der Medienanstalt ausgewiesen. Die vereinnahmten Mittel sind übertragbar.
(2) Die Mittel aus der Rundfunkabgabe werden ausschließlich zur Entwicklung und Förderung der technischen Infrastruktur zur Verbreitung von Hörfunkprogrammen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter mittels digital terrestrischer Übertragungstechnik im Land hessen eingesetzt. § 41 Abs. 3 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass eine konkrete Zuordnung von verausgabten Fördermitteln zu geförderten Maßnahmen erfolgen muss.
(3) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung. Die Satzung bestimmt insbesondere, welche Unterlagen zur Berechnung der Rundfunkabgabe vorzulegen sind.