§ 34 HPMG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Sie oder er ist jederzeit zu hören.
(5) Die Versammlung kann in öffentlicher Sitzung tagen und Beschlüsse fassen. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen auf der Internetseite der Medienanstalt zu veröffentlichen. Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Versammlungs- und Ausschusssitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen der Versammlung an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Medienanstalt zu schützen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Das Nähere regelt die Medienanstalt durch Satzung.