§ 31 HPMG - Aufgaben und Befugnisse der Medienanstalt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Medienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages und sorgt für deren Durchführung. Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere
- 1.
die Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch Rücknahme oder Widerruf,
- 2.
die Entgegennahme von Anzeigen über die Veranstaltung von Rundfunk und den Betrieb von Medienplattformen und Benutzeroberflächen,
- 3.
die Aufsicht über die privaten Programme, die Telemedieninhalte, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen,
- 4.
die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung, und der Regelungen des Zuweisungs- und Zulassungsbescheids,
- 5.
die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
- 6.
die Planung, Hilfestellung und Unterstützung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
- 7.
die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Programmen und
- 8.
der Erlass von Satzungen und Richtlinien.
(2) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien privater Anbieterinnen und Anbieter geltenden Bestimmungen von Abschnitt 1 bis 4 des Telemediengesetzes.
(3) Gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen der Medienanstalt keine Befugnisse zu.