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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 HPMG - Aufgaben und Befugnisse der Medienanstalt

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Medienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages und sorgt für deren Durchführung. Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch Rücknahme oder Widerruf,

  2. 2.

    die Entgegennahme von Anzeigen über die Veranstaltung von Rundfunk und den Betrieb von Medienplattformen und Benutzeroberflächen,

  3. 3.

    die Aufsicht über die privaten Programme, die Telemedieninhalte, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen,

  4. 4.

    die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung, und der Regelungen des Zuweisungs- und Zulassungsbescheids,

  5. 5.

    die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  6. 6.

    die Planung, Hilfestellung und Unterstützung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,

  7. 7.

    die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Programmen und

  8. 8.

    der Erlass von Satzungen und Richtlinien.

(2) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien privater Anbieterinnen und Anbieter geltenden Bestimmungen von Abschnitt 1 bis 4 des Telemediengesetzes.

(3) Gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen der Medienanstalt keine Befugnisse zu.