§ 43 HPMG - Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für Zuwendungen an Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen von den Verwaltungsvorschriften des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.
(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Medienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Medienanstalt von Bedeutung ist, in einem Bericht für den Landtag zusammenfassen.
(3) Die Medienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.