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§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs

Bibliographie

Titel
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BUrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-4

(1) 1Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 15 Werktage. 2Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erhöht sich die Mindestdauer des Urlaubs auf 18 Werktage; maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.