§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
Bibliographie
- Titel
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BUrlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-4
(1) 1Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 15 Werktage. 2Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erhöht sich die Mindestdauer des Urlaubs auf 18 Werktage; maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.