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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 6 BUrlG - Ausschluss von Doppelansprüchen

Bibliographie

Titel
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BUrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-4

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.