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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 2 BUrlG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BUrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-4

1Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.