§ 2 BUrlG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BUrlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-4
1Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.