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§ 4b BremBVO - Häusliche Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Amtliche Abkürzung
BremBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-e-1

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind je nach Pflegestufe des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich

  1. 1.

    in Pflegestufe I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

  2. 2.

    in Pflegestufe II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

  3. 3.

    in Pflegestufe III bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b des bis zum 30. September 2005 geltenden BAT beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können die Aufwendungen in der Pflegestufe III bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Kosten dieser Pflegekraft als beihilfefähig anerkannt werden.

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch monatlich folgende Pauschalen beihilfefähig:

  1. 1.

    in Pflegestufe I    235 Euro,

  2. 2.

    in Pflegestufe II   440 Euro,

  3. 3.

    in Pflegestufe III  700 Euro.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschale bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege im Kalenderjahr bis zu 1.550 Euro beihilfefähig (§ 39 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Während der Ersatzpflege ist der nach Absatz 2 beihilfefähige Pauschalbetrag zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 vom Hundert beihilfefähig. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 ist während einer Kurzzeitpflege nach § 4c Absatz 6 bis 8 und einer Verhinderungspflege nach Absatz 3 zusätzlich jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlten Pauschale beihilfefähig.