§ 12a BremBVO - Selbstbehalt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-e-1
(1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt bei Aufwendungen von
- 1.
Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
Heilfürsorgeberechtigten,
- 3.
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes),
- 4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen,
- 5.
Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist,
- 6.
berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genannten Personen sowie
- 7.
andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a.