§ 9 BremBVO - Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Amtliche Abkürzung
BremBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-e-1

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.

    entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,

  3. 3.

    für die Hebamme und den Entbindungspfleger,

  4. 4.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,

  5. 5.

    entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.