§ 9 BremBVO - Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-e-1
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für die Schwangerschaftsüberwachung,
- 2.
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,
- 3.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
- 4.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,
- 5.
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.