§ 8a BremBVO - Beihilfefähige Aufwendungen der Empfängnisregelung, bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-e-1
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
- 1.
die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Beratungen, die im Zusammenhang stehen mit
- a)
der Empfängnisregelung,
- b)
der Erhaltung einer Schwangerschaft,
- c)
der Feststellung der Voraussetzungen für den Abbruch einer Schwangerschaft.
- 2.
die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bei Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation umfassen die Kosten für ärztliche Leistungen nach § 4 Absaz 1 Nummer 1, die im Zusammenhang stehen mit
- 1.
der Feststellung der Voraussetzungen einer Sterilisation,
- 2.
der Sterilisation.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen in den Fällen der Absätze 1 und 2 ferner
- 1.
die von einer Ärztin oder von einem Arzt verbrauchten sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Heil- und Verbandmittel,
- 2.
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten; § 4 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
- 3.
die Kosten für eine Familien- oder Hauspflegekraft; § 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend,
- 4.
die Kosten für die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 2 unmittelbar veranlassten Fahrten; § 4 Absatz 1 Nummer 10 gilt entsprechend.
(4) Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.