§ 16 HBesG - Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und

  5. 5.

    in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110). (1)

(3) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,4 Prozent. (2)

Nach Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) wird § 16 Absatz 2 mit Wirkung vom 2. Juli 2019 wie folgt gefasst:

"(2) Ab 1. März 2019 erhöhen sich um 3,2 Prozent

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und

  5. 5.

    in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)."

Nach Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) wird § 16 Absatz 2 mit Wirkung vom 2. Juli 2019 wie folgt gefasst:

"(2) Ab 1. Februar 2020 erhöhen sich um 3,2 Prozent

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und

  5. 5.

    in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110)."

Nach Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) wird § 16 Absatz 2 mit Wirkung vom 2. Juli 2019 wie folgt gefasst:

"(3) Ab 1. Januar 2019 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3,2 Prozent."

Nach Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) wird § 16 Absatz 2 mit Wirkung vom 2. Juli 2019 wie folgt gefasst:

"(3) Ab 1. Januar 2020 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3,2 Prozent."

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)