§ 16 HBesG - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. April 2014 erhöhen sich um 2,6 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I
sowie in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 581) und (S. 582).
(3) Die Anlagen IV bis VIII erhalten die aus den Anhängen 8 bis 12 ersichtliche Fassung.