§ 16 HBesG - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) 1Ab 1. Juli 2016 erhöhen sich um 1 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
- 5.
in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110).
2Die Erhöhungen nach Satz 1 Nr. 1 und 5 betragen jeweils mindestens 35 Euro.
(3) Ab 1. Juli 2016 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.