§ 35 KWO - Vermerk über die Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.