§ 38 KWO - Schluss der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Ist die Wahlzeit abgelaufen, wird dies von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.