§ 35 KWO - Vermerk über die Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe sofort nach Einwurf des Umschlages in die Wahlurne in dem Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Innerhalb desselben Wahlbezirkes ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopfe in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.