Versionsverlauf


  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 FraktionsG - Fraktionsbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Amtliche Abkürzung
FraktionsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-9

(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Der, dem oder den Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.