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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 3 FraktionsG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Amtliche Abkürzung
FraktionsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-9

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit.

(2) Die Fraktionen können mit den Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.