Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6a FraktionsG - Anpassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Amtliche Abkürzung
FraktionsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-9

(1) Die Geldleistungen nach § 6 Absatz 2 werden beginnend am 1. Januar 2025 jährlich nach Maßgabe von Satz 2 an die Einkommensentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung der Geldleistungen ist die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Beamtinnen und Beamten) im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Schleswig-Holstein. Die prozentualen Veränderungen der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklungen teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Juni eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mit. Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Geldleistungen im Gesetz- und Verordnungsblatt. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar des auf die Mitteilung der Veränderung des Indexes folgenden Jahres.

(2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt jeweils innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Geldleistungen nach § 6 Absatz 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode.