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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 10 FraktionsG - Einzelne Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Amtliche Abkürzung
FraktionsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-9

(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer parlamentarische Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 gelten die §§ 6 und 9 entsprechend.