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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 2 FraktionsG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Amtliche Abkürzung
FraktionsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-9

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.

(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.