§ 2 FraktionsG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktionsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-9
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.
(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.