§ 74c GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

§ 74c tritt gemäß Artikel 2 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) mit der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen am 11. Oktober 1978 in Kraft.

"74c

(1) Für Straftaten

  1. 1.
  2. 2.
    nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
  3. 3.
    nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
  4. 4.
    nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
  5. 5.
    des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
  6. 6.
    des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,

ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte."

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, in denen bei Straftaten

  1. 1.
  2. 2.
    nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
  3. 3.
    nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind,
  4. 4.
    nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
  5. 5.
    des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
  6. 6.
    des Betrugs in sonstigen Fällen, der Untreue, des Diebstahls, der Unterschlagung, der Hehlerei, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,

die große Strafkammer zuständig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang, so ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren Straftat liegt.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.