§ 8 KonzVO M-V - Wirtschaftsstrafsachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KonzVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-3
(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist
- 1.
das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
- 2.
das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin
zuständig.
(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist
- 1.
das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,
- 2.
das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,
- 3.
das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und
- 4.
das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund
zuständig.