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  • ab 07.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 SächsPolOrgVO - Landeskriminalamt

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SächsPolOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-1.4/3

(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und vollzugspolizeiliche Prävention, daneben nimmt es Ermittlungszuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 wahr.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere

  1. 1.

    Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten,

  2. 2.

    Maßnahmen der Verkehrs- und Kriminalprävention zu initiieren, zu unterstützen und selbst durchzuführen, die vollzugspolizeiliche Prävention zu koordinieren sowie bei der kommunalen Prävention vollzugspolizeiliche Aspekte einzubringen,

  3. 3.

    kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen sowie auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,

  4. 4.

    den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland und den polizeilichen Informationsaustausch mit den Dienststellen des Bundes und der Länder für die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist,

  5. 5.

    Anzeigen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sammeln, auszuwerten und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der zuständigen Behörde durchzuführen,

  6. 6.

    die vollzugspolizeiliche Fahndung zu koordinieren,

  7. 7.

    Spezialkräfte zur Einsatz- und Ermittlungsunterstützung vorzuhalten,

  8. 8.

    zentrale Aufgaben im Bereich der Führung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen wahrzunehmen,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sowie die Überwachung und Online-Durchsuchung von informationstechnischen Systemen (Informationstechnische Überwachung) in technischer Hinsicht zu gewährleisten und Maßnahmen der elektronischen Aufklärung durchzuführen,

  10. 10.

    Aufgaben des Personenschutzes für als gefährdet eingestufte Personen wahrzunehmen,

  11. 11.

    Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen und andere Zeugenschutzmaßnahmen zu koordinieren,

  12. 12.

    Maßnahmen des Operativen Opferschutzes durchzuführen und dessen Belange zu koordinieren sowie

  13. 13.

    die Entschärfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durchzuführen.

(3) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen

  1. 1.

    der Organisierten Kriminalität,

  2. 2.

    der Staatsschutzdelikte mit Ausnahme der §§ 86, 86a und 90a des Strafgesetzbuches,

  3. 3.

    von § 129 des Strafgesetzbuches und von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine politische Motivation anzunehmen ist,

  4. 4.

    der Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    der Wirtschaftskriminalität bei den in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Straftaten, wenn diese überwiegend länderübergreifende oder internationale Bezüge aufweisen,

  6. 6.

    der Geld- und Wertzeichenfälschung, beim Inverkehrbringen von Falschgeld jedoch nur, wenn es überörtlich in Verkehr gebracht wird,

  7. 7.

    des unerlaubten Handels mit Kriegswaffen oder, sofern es sich um Fälle von herausragender Bedeutung handelt, mit explosionsgefährlichen Stoffen,

  8. 8.

    gemeingefährlicher Straftaten nach den §§ 307, 309, 310 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 311 des Strafgesetzbuches sowie

  9. 9.

    von Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.

(4) Bei anderen Straftaten nimmt das Landeskriminalamt die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn

  1. 1.

    dies vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird,

  2. 2.

    das Bundeskriminalamt gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, dem Freistaat Sachsen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Staatsministerium des Innern keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt oder

  3. 3.

    die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(5) Das Landeskriminalamt kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten übernehmen, wenn

  1. 1.

    die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,

  2. 2.

    sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen oder

  3. 3.

    eine andere Polizeidienststelle wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.

Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle über die getroffene Entscheidung. Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Landeskriminalamt die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen.

(6) Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit nach Absatz 3 einer anderen Polizeidienststelle übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Hat das Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 4 Nummer 3 übernommen, kann es die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.