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§ 15 HBKG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit

  1. 1.

    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16) und

  1. 2.

    in die Wählerliste eingetragen sind.