§ 15 HBKG - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit
- 1.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16) und
- 2.
in die Wählerliste eingetragen sind.