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§ 28 IngG LSA - Aufgaben der Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über:

  1. 1.

    die Satzung,

  2. 2.

    die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,

  3. 3.

    den Haushaltsplan,

  4. 4.

    die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

  5. 5.

    den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

  6. 6.

    die Aufnahme von Darlehen,

  7. 7.

    die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

  8. 8.

    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,

  9. 9.

    die Bildung eines oder mehrerer Schlichtungsausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,

  10. 10.

    die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter für die Berufsgerichte,

  11. 11.

    die Höhe der Entschädigung für Organ- und Ausschussmitglieder sowie für Sachverständige,

  12. 12.

    die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.

(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.

(5) Die Beschlüsse zu folgenden Ordnungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, im Falle der Nummer 7 der Genehmigung des für die akademischen Grade zuständigen Ministeriums:

  1. 1.

    Wahlordnung,

  2. 2.

    Beitragsordnung,

  3. 3.

    Gebühren- und Auslagenordnung,

  4. 4.

    Haushalts- und Kassenordnung,

  5. 5.

    Schlichtungsordnung,

  6. 6.

    Sachverständigenordnung,

  7. 7.

    Ordnungen nach § 4 Abs. 9 Satz 1.