Anlage 2 HBeihVO - Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Bibliographie

Titel
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-66

(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)

Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:

  1. 1.

    Bei zahnärztlichen Behandlungen, mit Ausnahme von beihilfefähigen kieferorthopädischen Behandlungen, entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

  2. 2.

    Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern und

    2. b)

      ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

  3. 3.

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

    1. a)

      nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind;

    2. b)

      bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.

    Im Übrigen sind die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig; im Rahmen der Eigenvorsorge eingesetzte Implantate sind nicht anzurechnen.

  4. 4.

    Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die Kassenleistung einschließlich des höchstmöglichen Festzuschusses als gewährte Leistung anzurechnen.

  5. 5.

    Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

    1. a)

      Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),

    2. b)

      Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien),

    3. c)

      Gebisssanierung, bei der in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,

    4. d)

      umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.