Anlage 2 HBeihVO - Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-66
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:
- 1.
Bei zahnärztlichen Behandlungen, mit Ausnahme von beihilfefähigen kieferorthopädischen Behandlungen, entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 Prozent beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
- a)
die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern und
- b)
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
- 3.
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- a)
nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind;
- b)
bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.
Im Übrigen sind die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig; im Rahmen der Eigenvorsorge eingesetzte Implantate sind nicht anzurechnen.
- 4.
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die Kassenleistung einschließlich des höchstmöglichen Festzuschusses als gewährte Leistung anzurechnen.
- 5.
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
- a)
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),
- b)
Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien),
- c)
Gebisssanierung, bei der in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
- d)
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.