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Anlage 3 HBeihVO - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

Bibliographie

Titel
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-66

(zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)

1.

Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie ärztlich schriftlich verordnet sind. Es sind dies beispielsweise:

Absauggeräte (z.B. bei Kehlkopferkrankung),

Beatmungsgeräte (auch als Überwachungsgeräte bei Schlafapnoe, wie Sleep-Easy-Geräte und C.P.A.P.-Geräte),
Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,
Blindenschriftmaschine,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte,
Bruchbänder,

Ergometer (nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle),

Fußeinlagen,

Gehhilfen (Armstützen, Gehwagen),
Gipsbetten, Liegeschalen,
Gummistrümpfe, Kompressionsstrumpfhosen,

Heimdialysegeräte, Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgeräte und sonstigen Zubehörs,
Hilfsgeräte für schwerstbehinderte Menschen (z.B. Ohnhänder),
Hörhilfen (auch Hörbrillen),

Impulsvibratoren (z.B. Mucoviscidose, Pankreasfibrose),
Infusionspumpen, auch Insulinpumpen,
Inhalationsapparate,
Injektionsspritzen und -nadeln,

Jobst-Wechseldruckgeräte,

Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Kopfschützer,
Korrekturschienen und dergleichen,
Krampfaderbinden,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),
Krücken,

orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh übersteigen,

Pflegebetten,
Polarimeter,

Reflektometer,

Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh übersteigen,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,

Toilettenstühle, Closomatanlagen,

Ultraschallvernebler,
Urinale,

Vibrationstrainer bei Taubheit,

Wasser- und Luftkissen,
Weckgeräte für Bettnässer.

2.

Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

3.

Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.

4.

Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. Nr. 11.6 bleibt unberührt.

5.

Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Bei Brillen liegt eine Reparatur vor, wenn nur ein Glas repariert oder ersetzt wird.

6.

Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 EUR hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.

7.

Notwendige und angemessene Aufwendungen für Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 gelten entsprechend.

8.

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zu 512 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, z.B. infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weit gehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.

9.

Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens z.B. auch

Anti-Allergie-Bettbezüge,

Bandscheibenmatratzen,
Bestrahlungslampen (Solarien, Helarien, Sonnenbänke, Rotlicht, Höhensonnen und dergleichen), Fieberthermometer,
Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen),

Gesundheitsschuhe,

Heizkissen, Heizdecken,

Liegestühle,

Mundduschen (Water-Pic, Aqua-Pic),

Personenkraftwagen,

Rheumawäsche,

Wärmedecken, Wärmeflaschen,

Zahnbürsten (auch elektrische).

Außerdem sind die Aufwendungen für die in der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44), bezeichneten Hilfsmittel nicht beihilfefähig.

10.

Notwendige und angemessene Aufwendungen für andere als die in Nr. 1 aufgeführten und nicht nach Nr. 9 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, wenn diese ebenfalls geeignet sind, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern oder zu beseitigen.

11.

Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:

11.1

Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes.

Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.

11.2

Brillen

Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

- für vergütete, entspiegelte Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sphärische Glas 31,00 EUR
für das cylindrische Glas 41,00 EUR
Mehrstärkengläser: für das sphärische Glas 72,00 EUR
für das cylindrische Glas 92,00 EUR
- bei Gläserstärken über +/- 6 dpt
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Dreistufen- oder Multifokalgläser
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Gläser mit prismatischer Wirkung
zuzüglich je Glas 21,00 EUR

11.3

Brillen mit besonderen Gläsern

Neben den Höchstbeträgen nach Nr. 11.2 sind Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoffgläsern und Leichtgläsern (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR, Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 EUR beihilfefähig. Voraussetzung ist eine schriftliche augenärztliche Verordnung für diese Gläser.

11.4

Kontaktlinsen

11.4.1

Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

  • Myopie ab 8 dpt,

  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,

  • Hyperopie ab 8 dpt,

  • irregulärer Astigmatismus,

  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

  • Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,

  • Keratokonus,

  • Aphakie,

  • Aniseikonie,

  • Anisometropie ab 2 dpt,

  • als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,

  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,

  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,

  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

11.4.2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 11.4.1 sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

  • Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,

  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,

  • Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,

  • Ektropium,

  • Entropium,

  • Symblepharon,

  • Lidschlussinsuffizienz.

11.4.3

Sofern eine der Indikationen der Nr. 11.4.1, nicht jedoch nach Nr. 11.4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

11.4.4

Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

11.4.5

Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nr. 11.2 und 11.3 - beihilfefähig für

  • eine Reservebrille
    oder

  • eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

11.5

Andere Sehhilfen

Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistungen - in folgendem Umfang beihilfefähig:

  • für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 11.2 und 11.3. Die Voraussetzungen der Nr. 11.3.1 entfallen.

  • eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.

Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) beihilfefähig.

11.6

Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  • sich die Refraktion geändert hat,

  • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

11.7

Die Aufwendungen für

  • Zweitbrillen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 11.4.5

  • Bildschirmbrillen

  • Brillenversicherungen

  • Etuis

sind nicht beihilfefähig.

12. (1)

Blindenhilfsmittel

Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung in deren Gebrauch sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

12.1

Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

12.2

Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung

  •  Stundensatz von höchstens 47 EUR für die Unterweisung bis zu 60 Stunden einschließlich des erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 20 Stunden,

  • Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten des Trainers in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

  • Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 47 EUR täglich.

Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

12.3

Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung

Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich ist, sind die Aufwendungen im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung der Nr. 12.2 anerkennungsfähig.

12.4

Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nr. 12.2 und 12.3.

12.5

Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden, ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

12.6

Die Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.

13.

Aufwendungen für Hörgeräte sind beihilfefähig für

13.1

Minderjährige, wenn sie dazu bestimmt sind, den Spracherwerb zu ermöglichen und zu unterstützen,

13.2

Volljährige bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 Euro je Gerät.

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 5. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 731) - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke - erhält Nummer 12 folgende Fassung:

"12. Blindenhilfsmittel

12.1

Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

12.2

Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie für die Schulung in Orientierung und Mobilität

  • Stundensatz von höchstens 87 EUR für die Unterweisung bis zu 60 Unterrichtsstunden einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung des Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 20 Stunden,

  • Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers anlässlich eines Termins je Zeitstunde bis zu 67,20 EUR, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird,

  • Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten der Trainerin oder des Trainers nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, derzeit 0,35 EUR je Kilometer, oder der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

  • Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpfl egung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 47 EUR täglich.

Das Training in Mobilität und Orientierung erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining. Werden an einem Tag mehrere blinde Menschen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

12.3

Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung und Mobilität:

  • Fahrkosten für die An- und Abreise nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO,

  • Kursgebühr entsprechend Nr. 12.2,

  • Kosten der Unterkunft nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 HBeihVO.

Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende Unterweisung am Wohnort des blinden Menschen erforderlich ist, sind die Aufwendungen im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung der Nr. 12.2 anerkennungsfähig.

12.4

Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nr. 12.2 und 12.3.

12.5

Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

12.6

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Trainerin oder den Trainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist."