§ 10 HBeihVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-66
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig
- 1.bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- 2.bei Kindern und Jugendlichen für eine einmalige Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr,
- 3.bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- 4.bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes
nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach Abschnitt B Nr. 1 000 bis 2 000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig.
(3) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig. 2Dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt.