Anlage 2 HBeihV - Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)
Bibliographie
- Titel
- Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HBeihVO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-66
- 1.
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig.
- 2.
Aufwendungen nach den Abschnitten C Nr. 214 bis 217 und Nr. 220 bis 224, F, G (ausgenommen Aufwendungen für Personen, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), H, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur beihilfefähig, wenn Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes) angehören.
- 3.
Bei einer Behandlung nach den Abschnitten C Nr. 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandene Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen sind zu zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik zur Hälfte beihilfefähig.
- 4.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
- die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
- ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
- 5.
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
- Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien) nicht nur unbedeutender Art,
- Zahnbetterkrankungen - Parodontopathien
- umfangreiche Gebisssanierung, d. h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Außerdem ist der erhobene Befund nach Blatt 3 des nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatts zu belegen.
- 6.
Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
- Einzelzahnimplantat,
- Freiendsattel-lmplantat, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
- Fixierung von Totalprothesen.
- 7.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 7.1
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden, ausgenommen Verblendungen im Seitenzahnbereich,
- 7.2
große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet; werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im Einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig,
- 7.3
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zahnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,
- 7.4
Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten wie für Charakterisierung.
- 8.
Bei dem Cerec-Verfahren Inlay sind neben den angemessenen Gebühren für die zahnärztliche Leistung die Material- und Laborkosten bis zu der Höhe zu berücksichtigen, in der sie bei Goldinlays beihilfefähig wären.
- 9.
Bei gesetzlich Versicherten gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 60 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewahrte Leistung und ist in dieser Höhe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 voll auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen.
- 10.
Angemessene Material- und Laborkosten sind auch bei der Behandlung durch privatliquidierende Zahnärzte die für gesetzlich krankenversicherte Personen berechenbaren Aufwendungen.