§ 163 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Beitrag für Empfänger von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das nach den §§ 68 und 86 der Bemessung des Kurzarbeitergeldes oder des Schlechtwettergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. 2Ein höherer Betrag als der für den Lohnabrechnungszeitraum geltende höchste Grundlohn der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zugrunde gelegt werden.

(2) 1Den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. 2Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte seiner Aufwendungen für Empfänger von Kurzarbeitergeld; für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz eine Pflicht, Beiträge zur Krankenversicherung für den Lohnabrechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten, nicht besteht. 4Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 381 der Reichsversicherungsordnung und der §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unberührt.

(3) 1Hat ein Empfänger von Schlechtwettergeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so bemißt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes. 2§ 381 der Reichsversicherungsordnung und §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten entsprechend.