§ 63 BerlHG - Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,

  2. 2.

    die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,

  4. 4.

    den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,

  5. 5.

    die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule.