§ 63 BerlHG - Aufgaben des Konzils
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das Konzil ist zuständig für die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. des Prorektors oder der Prorektorin, für die Beschlussfassung über die Grundordnung, für die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie für die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.
(2) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem an den Universitäten, der Hochschule der Künste und der Technischen Fachhochschule jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen, an den übrigen Hochschulen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedsgruppen gemäß § 45 Abs. 1 angehören.