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§ 83 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter, die

  1. 1.
    bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) stehen und
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt beziehen. 2Vermögenswirksame Leistungen für Ausfallstunden sowie Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winterausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.

(2) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. 2Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können. 3§ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht überschreiten. 2Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich. 3Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeiträume von weniger als vier Wochen sind zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier Wochen zusammenzufassen.

(4) 1Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung ausübt. 2Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.