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§ 83 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn in der Förderungszeit mindestens achthundert Arbeitsstunden geleistet worden sind.