§ 83 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt, wenn
- 1.in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden kann,
- 2.bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar umfaßt, gewährleistet ist.