§ 11 LWaldG - Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen.
(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:
- 1.
biologisch gesunde und stabile Wälder und Waldränder zu erhalten,
- 2.
auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft zu achten,
- 3.
die nachhaltige natürliche Entwicklung des Waldökosystems dauerhaft zu gewährleisten,
- 4.
für eine nachhaltige Holzproduktion nach Menge und Güte Sorge zu tragen sowie bestands- und bodenschonende Arbeitsverfahren und -techniken bei der Waldpflege und Holzernte zu verwenden,
- 5.
unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen durch Naturverjüngung, natürliche Sukzession, Vorwälder, Saat oder Pflanzung unverzüglich wieder zu bewalden,
- 6.
die natürliche Verjüngung zu fördern und Waldflächen mit standortgerechten Baumarten zu bestocken,
- 7.
den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschließen,
- 8.
den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zu unterlassen, wobei zur Produktion von Weihnachtsbäumen vorgesehene Flächen hiervon ausgenommen sind,
- 9.
stehendes und liegendes Biotopholz in angemessenem Anteil zu erhalten sowie
- 10.
auf Wilddichten hinzuwirken, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden.
(3) Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erforderlich sind.